Nr. 895.
„Marschall Liman von Sanders vertritt Ansicht, daß nach seinem Vertrag mit der Türkischen Regierung § 2 die Übertragung einer Kommandostelle im türkischen Heere an Freiherrn v.d. Goltz ausgeschlossen sei. Nach meiner Ansicht sollte durch die erwähnte Vertragsbestimmung hauptsächlich verhindert werden, daß Türkische Regierung neben der deutschen Militärmission auch noch Offiziere dritter Nationen in ihre Dienste nimmt. Wäre Einwand Herrn von Limans berechtigt, so hätte derselbe bereits bei der Entsendung des Feldmarschalls hierher erhoben werden müssen. Der Vertrag hat ausserdem mehr einen privatrechtlichen Charakter und jedenfalls keine Kriegsgeltung. Welche politische Auslegung ihm zu geben ist, hängt ausschließlich von Regierungen ab. Frhr. v.d. Goltz übernimmt das Kommando der ersten Armee nicht als ein von der türkischen Regierung angestellter fremder Offizier, sondern als deutscher Führer der Armee eines verbündeten Staates, ebenso wie in Österreich österreichische Truppen unter deutschen Oberbefehl gestellt worden sind. Dadurch, daß nunmehr auch die Ostgruppe der zur Meerengenverteidigung bestimmten türkischen Armee unter deutschem Oberbefehl sich befindet, ist die militärische Lage der Türkei zweifellos gebessert. Die deutsche Oberleitung wird nicht nur das Vertrauen der Türkei in ihrer eigene Widerstandskraft erhöhen sondern auch die Angriffslust ihrer Gegner abkühlen.“