Wir sind zwar nicht berechtigt die diesbezüglichen Anordnungen der Ottomanischen Regierung zu prüfen oder gar einer Kritik zu unterziehen. Da aber ein Teil der ausgewiesenen Armenier die Schuldner unserer Bank oder die Schuldner deren Schuldner sind, so werden unsere Interessen durch dieses ungesetzliche Vorgehen aufs schwerste geschädigt.
In der Tat sieht die bestehende türkische Gesetzgebung eine Veräusserung des beweglichen und unbeweglichen Eigentums von ausgewiesenen Personen nicht vor. Aber auch wenn ein derartiges Gesetz erlassen würde, könnten die Veräusserungen nur zu Gunsten der Liquidationsmasse auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung und im Wege der Versteigerung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich eines öffentlichen Aufgebots und Festsetzung eines Termins erfolgen. Auf diese Weise würde einem jeden Gläubiger die Möglichkeit geboten, die Aktiven seiner Schuldner teilweise oder ganz für eigene Rechnung aufzukaufen für den Fall, dass die Angebote dem richtigen Werte derselben nicht entsprechen. Die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften hat den Ruin der Ausgewiesenen und ihrer Gläubiger zur Folge.
Daher müssen wir die Kaiserlich Ottomanische Regierung in vollem Umfange verantwortlich halten für jeden Schaden, der unserer Bank aus diesem ungesetzlichen Verfahren entsteht.
Wir ersuchen daher Ew. Durchlaucht zwecks Wahrung unserer Interessen und Anerkennung unserer Schadensersatzansprüche bei der Kaiserlich Ottomanischen Regierung das Erforderliche zu veranlassen.