J.Nr. 9190.
5 Anlagen [nur eine Anlage bei den Akten]
Im Anschluß an den Bericht vom 29. v.M. _ K.Nr. 380 - durch die Kaiserliche Botschaft.
Durchschlag.
Die im vorletzten Absatze des nebenbezeichneten Berichts erwähnte, in den hiesigen Zeitungen veröffentlichte Bekanntmachung über die Bildung der Liquidationskommissionen ist nunmehr durch eine im türkischen Staatsanzeiger dreimal veröffentlichte Bekanntmachung des türkischen Ministeriums des Innern in ausführlicherer Form bestätigt worden. Eine hier angefertigte Übersetzung der Bekanntmachung beehre ich mich gehorsamst beizufügen. Abweichend von der im vorerwähnten Berichte genannten Bekanntmachung enthält die neuerlicher Bekanntmachung keine Bestimmungen über den Beginn des Laufes der Anmeldefristen für die Forderungen der Gläubiger. Auch sind die Sitze der Liquidationskommissionen vielfach anders bezeichnet worden.
Zwei Durchschläge dieses Berichtes sowie der Übersetzung des türkischen Textes der Bekanntmachung liegen bei.
(Zur Beobachtung für diejenigen, die gegen die anderswohin verschickten Personen Ansprüche zu haben behaupten).
Da gemäß Art. 1 des Liquidationsgesetzes vom 13. ejlul 1331 über die anderswohin verschickten Personen die Liquidationskommissionen für das zurückgelassene Vermögen gesonderte Protokolle anzufertigen haben, so müssen diejenigen, die gegen Verschickte Forderungen haben, über ihre Forderungen gegen jede einzelne Person, auch bezüglich solcher Verschickter, die an einem und demselben Orte wohnten, ein besonderes Gesuch abfassen, und es unmittelbar dem Vorsitzenden der Kommission des betreffenden Ortes einreichen. Sie müssen ferner gemäß Art. 4 des genannten Gesetztes an dem Orte, an dem die Kommission ihren Sitz hat, einen Wohnsitz bezeichnen, damit ein Ort für jede Art von Zustellungen bekannt ist, und müssen ihre Gesuche mit den vorschriftsmäßigen Stempelmarken versehen. Andernfalls werden ihre Gesuche nicht angenommen. Dies wird hiermit zur Kenntnis gebracht.
Die Liquidationskommissionen für das zurückgelassene Vermögen sind an den nachgenannten Orten gebildet worden: