1916-08-18-DE-001
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Quelle: DE/PA-AA/BoKon 101/Bl. 60-64
Botschaftsjournal: 10-12/1916/II 6726
Erste Internetveröffentlichung: 2010 April
Edition: Deportationsbestimmungen
Zustand: A
Letzte Änderung: 03/23/2012


Die Ehefrau des Bagdadbahn-Ingenieurs Heinrich Janson, Alice Jansen, an die Botschaft Konstantinopel

Schreiben


Konia, 18.VIII 1916.

Gesuch um Unterstützung der deutschen Untertanin, Alice Janson, wohnhaft in Eski-Chehir, gegen die Beschlagnahme ihres Eigentums durch die türkischen Behörden.

Mit Bezug auf die Schreiben der Kaiserlich Deutschen Botschaft unter No. 6956 und No. 9871, erlaubt sich die Unterzeichnete, Ehefrau des Werkmeisters Heinrich Janson folgendes ergebenst zu unterbreiten.

Da aus dem Schreiben No. 9811 hervorgeht, das seitens der türkischen Behörden dem von meinem Gemahl eingereichten und von der Kaiserlich Deutschen Botschaft unterstützten Gesuch keine Folge gegeben wurde aus Gründen, die ich verstanden zu haben glaube, so bitte ich meine in dieser Eingabe vorgebrachten Rechte als die einer deutschen Untertanin wahrnehmen zu wollen. Während es sich in dem obengenannten Gesuch um die Person und das Gut meines Vaters, eines Armeniers und türkischen Untertanen handelte, hat das gegenwärtige Schreiben die Bitte um die Wahrnehmung meiner persönlichen Interessen zum Gegenstand, die durch meine Eheschließung mit einem deutschen Untertanen auch zu deutschen Interessen geworden sind, weshalb ich um Intervention der deutschen Botschaft bitte.

Meine Rechte, die zur Geltung zu bringen ich ersuche lege ich wie folgt klar:

Da meine Verlobung bereits im Frühjahr 1915 also ein halbes Jahr vor der Ausweisung der Armenier beschlossen war, hatte mein Vater für mich eine Mitgift von 2500 Ltqs. vorgesehen. Später benötigte er jedoch flüssige Mittel zur Fundierung eines Geschäftes, wozu er meine Mitgift d.h. 2100 Pfund benötigte. Als Gegenwert verkaufte er mir in Eski Chehir drei am Bahnhof befindliche einen Komplex bildende Häuser mit den dazu gehörenden Grundstücken und Gärten. Als Zins für das Kapital verkaufte er mir für 408,25 Ltqs. Möbel, deren Gegenwert er nicht in Bezahlung nahm. Die Verkaufskontrakte für Möbel und Häuser sowie deren Grundstückspapiere liegen in Abschrift bei. In diesem Contrakt für die Häuser ist jedoch die Klausel eingefügt, dass mein Vater die Grundstückspapiere erst in 6 Monaten nach Aufstellung des Vertrages auf meinen Namen überschreiben müsse oder aber den Kaufpreis mir zurückerstatten muß. Inzwischen ist jedoch der Termin eingetreten und mein Vater kann mir den Betrag nicht zurückerstatten und auch die Überschreibung der Häuser kann nicht stattfinden, da wir am 15. August 1915 ausgewiesen wurden, sodass meine Forderungen von rund 2500 Ltqs. oder deren Gegenwert in den drei Häusern und den Möbeln noch zu Recht besteht. Die Möbel sind jedoch bereits verkauft, obwohl dieselben schon seit langem unter Verschluß in einem besonderen Raume unbenutzt untergebracht waren, sodass leicht ersichtlich war, dass dieselben nicht mehr zur Wohnungseinrichtung meines Vaters gehörten.

Als mir nun das Gesetz über den Verkauf des Eigentumes der auf administrativen Wege verschickten Personen bekannt wurde, habe ich meine Ansprüche sofort geltend gemacht und zwar wie folgt:

Unter Datum vom 6.X/23.IX. 1915 habe ich durch die Hand des Mutessarif bei der zuständigen Commission in Eski-Chehir eine Eingabe zur Geltendmachung meiner Rechte gemacht. Eine weitere Eingabe zu demselben Zweck direkt bei der Commission trägt das Datum vom 8.X/26.X 1916. Von beiden Gesuchen liegen Copien bei. Außerdem habe ich eine dritte Eingabe durch die Vermittlung der anatolischen Eisenbahn und visiert von dem Kaiserlichen militärischen Vertreter der Bahn unter dem Datum vom 20.I./15.II 1916 nochmals bei der Commission in Eski Chehir eingereicht. Diese Eingaben sind alle nach Erscheinen des Gesetzes vorgelegt worden. Um jedoch unsere Ehe und die hiermit berechtigten Ansprüche rechtzeitig den Behörden bekannt zu geben hat mein Gemahl bereits am 21/8 IX 1915 eine Depesche in Form einer Eingabe noch vor Erscheinen dieses Gesetzes in diesem Sinne an die zuständige Behörde in Eski Chehir gegeben, deren Copie ebenfalls beigefügt ist. Der Erfolg aller Bemühungen war jedoch lediglich die im Original beigefügte kurze Ablehnung aller Ansprüche ohne jede weitere Begründung. Da hiermit kein weiterer Rechtsweg durch die türkischen Behörden vorhanden und ich die gesetzlich vorgeschriebenen Eingaben erledigt habe, so wende ich mich in weiterem an die Kaiserliche Deutsche Botschaft indem ich bitte, die so klar liegenden Rechte einer deutschen Untertanin zur Geltung zu bringen. Allein die Abweisung meiner Ansprüche ohne jede Begründung lässt darauf schliessen, dass keine stichhaltigen Gründe vorhanden sind, um so mehr noch fühle ich mich im Recht, als meine Verkaufskontracte bereits 6 Monate vor der Ausweisung der Armenier datieren und ich auch durch meine Ehe mit einem Deutschen nicht mehr unter diese Massnahme der Ausweisung fallen kann und somit auch mein Eigentum nicht nach dem Gesetz betreffend das Eigentum der auf administrativem Wege verschickten Personen mit Beschlag belegt werden kann und es sich hier um eine schreiend willkürliche Ungerechtigkeit an einer dem deutschen Reich angehörenden Person handelt, gegen welche die Kaiserlich Deutsche Botschaft mich zu schützen gewillt und im Stande sein dürfte. Diese Ungerechtigkeit ist noch insofern krasser als meine Ansprüche überhaupt erst mit Gewalt hervorgerufen worden sind, indem man meinen Vater, der als Schwiegervater eines Eisenbahnbeamten garnicht zu den verschickten Personen gehört, gegen Recht und Gesetz zu einer solchen gemacht hat, obwohl man ihm wie zum Hohn ein Vesika „d’exemption de changement de domicile“ ausgestellt hat, um dann nicht nur sein Eigentum mit Beschlag zu belegen, sondern auch meine Ansprüche daran als unberechtigt zurückzuweisen.

Ich fasse daher nochmals das vorliegende Schreiben in der Bitte zusammen, meine rechtlich unanfechtbaren Ansprüche auf das Eigentum meines Vaters gütigst vertreten zu wollen, wobei ich bemerke, dass wie ich gehört bereits in Eski Chehir allgemein auch mit dem Verkauf der Häuser der Armenier begonnen werden soll, und dass es nach Verkauf derselben viel schwerer sein wird meine Rechte geltend zu machen. Ein baldiges Einschreiten seitens der deutschen Botschaft würde ich für grossen Wert halten zumal wie ich gehört, der Commandant der anatolischen Bahn seinerseits nochmals intervenieren wird, sodass die Frage trotz der Abweisung scheinbar noch mit dem Ministerium des Innern in Schwebe steht. Wenn jedoch die türkische Regierung das Zurückkommen der Armenier in die alten Gebiete vielleicht mit Recht nicht wünscht, so bemerke ich, dass es sich hier um das Besitztum einer deutschen Familie handelt, deren Sesshaftigkeit in der Türkei vielleicht in deutschem Interesse sein dürfte.

Ich glaube daher einer günstigen Behandlung meines ergebenen Gesuches engegensehen zu können und zeichne untertänigst!


Alice Janson
Werkmeisterfrau wohnhaft zu Eski-Chehir.


Einlagen:

Copie der Verkaufskontrakte über Häuser und Möbel und Copie der Grundstückspapiere. Copien 2er Eingaben, Copie einer Eingabe in Form einer Depesche. Original der Zurückweisung der Ansprüche durch die Commission in Eski-Chehir.


[Antwort Botschaft 26.9.]

Ihre Eingabe vom 10. v.Mts nebst Anlagen ist hier eingegangen und geprüft worden.

Soviel ich sehe, hätte Ihnen nach Art. 5 des Gesetzes über die Vermögensregulierung der Verschickten der Weg offen gestanden, gegen die von der Liquidationskommission aufgestellte Vermögensbilanz bei dem Gericht I. Instanz, dem diese Bilanz vorzulegen ist, innerhalb 14 Tagen nach deren Bekanntmachung bei dem betreffenden Gericht Einspruch zu erheben.

Nachdem Sie, soweit aus Ihrer Eingabe zu schließen, diesen Schritt nicht getan und die dafür gesetzte Frist inzwischen längst abgelaufen sein dürfte, liegt für Sie noch die Möglichkeit vor auf Grund von Art. IV desselben Gesetzes den ordentlichen Rechtsweg vor dem zuständigen Gerichte zu beschreiten, um ein Urteil über ihre Forderung an Ihren Vater zu erlangen; allerdings würden Sie Befriedigung Ihrer Ansprüche nur aus solchen Vermögensstücken des Schuldners erlangen können, die nicht von der jetzt durchgeführten Liquidation erfaßt worden sind.

Wie weit der erstere Weg - Einspruch beim Gericht gegen den Beschlus der Kommission - noch gangbar ist, wird davon abhängen, wo und wann die im Gesetz vorgesehene öffentliche Bekanntmachung (affichage) stattgefunden hat, worüber Ihre Eingabe Nichts Näheres enthält; inwieweit die Erhebung de Klage gerichtlichen Erfolg verspricht, vermag ich nicht zu ermessen, ich möchte Sie jedoch jetzt schon darauf aufmerksam machen, daß die Abmachungen mit Ihrem Vater betr. die Zession der Grundstücke Ihnen keinen dinglichen Anspruch auf diese Grundstücke sichern und daß überhaupt die ganzen Transaktionen mit ihrem Vater von den Gerichten voraussichtlich als Schiebungen betrachtet werden werden. Jedenfalls ersuche ich Sie zunächst noch um eine Mitteilung darum, ob die Vermögensbilanz öffentlich bekannt gemacht worden ist, und aus welchem Grunde Sie bisher keinen Einspruch beim Gerichte erhoben haben.

Die Anlagen Ihrer Eingabe, die ich evtl. Ihrer Antwort wieder beizufügen bitte, folgen anbei zurück.


N[eurath]


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