1916-01-26-DE-001
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Quelle: DE/PA-AA/R14090
Zentraljournal: 1916-A-04212
Erste Internetveröffentlichung: 2000 März
Edition: Genozid 1915/16
Praesentatsdatum: 02/15/1916 a.m.
Laufende Botschafts/Konsulats-Nummer: Nr. 236
Zustand: A
Letzte Änderung: 04/22/2012


Der Konsul in Aleppo (Rößler) an den Botschafter in außerordentlicher Mission in Konstantinopel (Wolff-Metternich)

Bericht



Nr. 236

Aleppo, den 26. Januar 1916

Abschrift.1

Zur Frage der Verschickung der Armenier aus Aleppo habe ich aus Anlass eines Einzelfalles von einem Polizeikommissar folgendes erfahren:

Es sind Befehle gegeben, jeden Armenier auszuweisen, der nicht einen in Aleppo selbst ausgestelltes "Teskere Nufus" (Heimatschein) besitzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zeit, die er etwa schon in Aleppo zugebracht hat. Nur ein solches gilt als Nachweis, dass der Inhaber nicht zu den Verschickten gehört.

Ist also ein Armenier z.B. vor 10 Jahren aus einer anderen türkischen Stadt nach Aleppo übergesiedelt und besitzt er ein Teskere Nufus aus jener anderen Stadt, ohne indessen Veranlassung gehabt zu haben, dieses Papier gegen ein hiesiges umzutauschen, so ist er der Verschickung verfallen.

Mit diesem Befehl hat die Regierung eine Waffe in der Hand, die Mehrzahl der hiesigen Armenier auszuweisen. Nur die hier geborenen sind sicher und auch diese nur, soweit sie bei der Regierung eingetragen sind, was bekanntlich bei den ottomanischen Untertanen nicht durchweg geschieht. Von den Zugewanderten, d.h. also auch den vor der Verschickung zugewanderten wird ein sehr erheblicher Teil nicht im Besitz des hiesigen Papieres sein. Die Polizei ist mit den Feststellungen beschäftigt. Auch sind manche hiesige Armenier auf diese Art bereits verschickt worden.


[Roessler]


1 Abschriftlich von Metternich dem Reichskanzler vorgelegt.



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