1913-07-03-DE-003
Deutsch :: de
Home: www.armenocide.net
Link: http://www.armenocide.net/armenocide/armgende.nsf/$$AllDocs/1913-07-03-DE-003
Quelle: DE/PA-AA/R 14080
Zentraljournal: 1913-A-13761
Erste Internetveröffentlichung: 2017 November
Edition: Armenische Reformen
Praesentatsdatum: 07/09/1913 a.m.
Laufende Botschafts/Konsulats-Nummer: No. 208
Zustand: A
Letzte Änderung: 11/19/2017


Der Botschafter in Konstantinopel (Wangenheim) an den Reichskanzler (Bethmann Hollweg)

Bericht


Therapia, den 3. Juli 1913

Der Mandelstamsche Entwurf fasst in Artikel I § 1 die sechs Vilajets Erserum, Wan, Bitlis, Diarbekr, Charput und Siwas zu einer Verwaltungszone, einem Vilajet zusammen, von dem indessen die südlichen Partien, nämlich die Gegenden von Hekkiari (Vilajet Wan), die südlichen Teile der Distrikte Sert, Bischerik, Malatia sowie der nordwestliche Teil des Vilajets Siwas ausgeschlossen sein sollen.

Dieser Vorschlag führt in die Geschichte der armenischen Reformen in zweifacher Hinsicht ein Novum ein.

Zunächst hat bisher nie die Schaffung eines einzigen grossen Verwaltungskomplexes in Armenien zur Erörterung gestanden. Das englisch-französisch-russische Memorandum vom März/April 1895 beschränkte sich in Artikel I darauf, die Verringerung der Zahl der genannten Provinzen anzuregen: "... il y aurait lieu d'étudier la question de la réduction du nombre de ces provinces." Als Grund wird angeführt, dass eine Neueinteilung der Vilajets

1) gewisse Ersparnisse in den allgemeinen Verwaltungsausgaben ermöglichen,

2) die Auswahl der Valis durch Verringerung ihrer Zahl erleichtern,

3) deren Autorität durch Verbesserung ihrer materiellen Lage stärken würde.

Die beiden letzten Gründe sind so vager Natur, daß ein näheres Eingehen darauf überflüssig erscheint. Hinsichtlich des ersten dürfte es zweifelhaft sein, ob die Ersparnis an Valigehältern nicht durch Entschädigung für die ausgedehnten Dienstreisen des Valis oder seines Stellvertreters aufgewogen wird. Auf keinen Fall aber dürften die Ersparnisse so beträchtlich sein, daß sie allein schon als genügender Grund für eine so einschneidende Massnahme wie die Zusammenlegung zweier oder mehrerer Provinzen gelten könnten.

Demgegenüber stehen zunächst die allgemeinen Bedenken gegen die Schaffung allzugroßer Provinzen in Armenien; die ausserordentlich geringe Zahl von Wegen würde namentlich im Winter, wo die telegraphischen Verbindungen fast stets unterbrochen und die meisten Gebirgsübergänge unpassierbar sind, mit Notwendigkeit dahin führen, dass ganze Regierungsbezirke Monate hindurch von der Verwaltungszentrale der Provinz abgeschnitten werden. Die unausbleibliche Folge wäre ein Stocken der Verwaltung, das gerade in Gebieten, in denen ein neuer Administrationsmodus in Einführung begriffen ist, und wo daher das dem Kontinuitätsgesetz entsprechende automatische Weiterlaufen der gewohnten Verwaltungsmaschinerie wegfällt, mit Sicherheit zum baldigen Chaos führen müsste.

Ein weiteres Argument gegen die Schaffung allzugroßer Verwaltungseinheiten liegt in dem Umstande, daß zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung in dem von Nationalitätenkämpfen durchwühlten Lande die dauernde Anwesenheit verhältnismäßig sehr starker militärischer Garnisonen erforderlich sein wird. Das würde zur Folge haben, daß in den wichtigsten Städten des Landes, die nicht der Sitz eines Valis wären, der Militärkommandant in höherem Range stände als der Chef der lokalen Zivilbehörde, ein Zustand, der das zur Beruhigung des Landes unerläßliche Zusammenarbeiten beider Faktoren wesentlich erschweren müsste.

Wenn diese Gründe schon die Zusammenlegung zweier armenischer Vilajets als ein bedenkliches Unternehmen erscheinen lassen, so wirken sie mit potenzierter Kraft gegenüber dem Mandelstam'schen Vorschlage, alle sechs genannten Vilajets, d.h. etwa den siebenten Teil der ganzen Türkei, zu einer Verwaltungseinheit zusammenzufassen und so eine Provinz zu schaffen, die an Flächeninhalt etwa halb so gross wie Deutschland und ebenso groß wäre wie Rumänien und Bulgarien zusammengenommen. Berücksichtigt man, dass dieses Gebiet zum größten Teil aus schwer zugänglichem Hochgebirge besteht, von keiner Eisenbahn durchzogen wird und, von wenigen Verkehrsstraßen abgesehen, keine nennenswerten Kommunikationen besitzt, so wird ohne Weiteres klar, daß in einem derartigen Länderkomplex eine einheitliche, von einer einzigen Stelle ausgehende Provinzialverwaltung zu denjenigen Dingen gehört, deren Verwirklichung der praktischen Vernunft als unmöglich erscheinen muß. Ein Versuch in dieser Richtung würde binnen kurzem dahin führen, daß sich für die Sandjaks in praxi eine ähnliche Selbständigkeit herausbilden würde, wie sie jetzt für die Vilajets besteht, und daß, da die Sandjakzahl vermutlich grösser als sechs sein wird, statt der beabsichtigten Verringerung eine Vermehrung der selbständigen Verwaltungsgebiete Platz greifen würde.

Das zweite Novum an der Mandelstamschen Begrenzung der Reformzone liegt darin, dass von dem durch die 6 Vilajets gegebenen Gebiete der südliche und der nordwestliche Teil ausgeschlossen werden sollen. Aus dem Bestreben, die Lebensbedingungen der armenischen Nation zu erleichtern, dürfte sich ein plausibler Grund für die Beschneidung der Reformzone nicht herleiten lassen; denn in den ausgeschlossenen Gebieten sind Armenier gleichfalls in großer Zahl ansässig. Seit 1895 hat sogar ein Vordringen der von den im Norden wohnenden Kurden gedrängten armenischen Nation in südlicher und namentlich südwestlicher Richtung eingesetzt, und es ist heute eine nicht zu bestreitende Tatsache, daß das Vilajet Adana, die nördlichen Distrikte des Vilajets Aleppo sowie die Gegend von Malatia zu denjenigen Bezirken gehören, in denen das armenische Element am zahlreichsten und am dichtesten ansässig ist. Wäre es daher dem russischen Vorschlage wirklich nur um die Besserstellung der Armenier zu tun, so hätte er das Gebiet der bereits 1895 berücksichtigten Vilajets nicht verkleinern dürfen, sondern hätte ihn im Gegenteil noch grosse Teile der Vilajets Aleppo, Mosul, Adana und Angora hinzufügen müssen.

Für die in dem Mandelstam'schen Entwurfe ausgeschlossenen Teile der 6 Vilajets ist charakteristisch, daß in ihnen neben dem armenischen auch das muhamedanische Element stark vertreten ist. Hieraus lässt sich unschwer erkennen, dass Russland mit seinem Vorschlage auf die Schaffung eines Verwaltungsgebildes mit vorwiegend christlich-armenischer Bevölkerung abzielt, offenbar in der Erwartung, daß ein solches an dem schnell erreichbaren, mit ethnologisch und religiös verwandten Völkerschaften angrenzenden Russland seinen natürlichen Rückhalt wird suchen müssen.

Hier ist nun der Punkt, an dem das deutsche Interesse dem russischen diametral zuwiderläuft. Wie ein Blick auf die meinem Bericht Nr. 159 vom 21. Mai beigefügte Kartenskizze zeigt, liegt die ganze südliche Hälfte der von Rußland vorgeschlagenen Reformzone in dem Gebiete, das sich durch die vorgesehenen Zweiglinien der Bagdadbahn als unsere Interessensphäre charakterisiert. Würde nun der Zusammenhang dieses Teiles unserer Interessensphäre mit der übrigen Türkei gelockert, so würde sich nach Durchführung der Reformen innerhalb der von Russland vorgeschlagenen Zone eine Differenzierung des dort gelegenen Teils unserer Interessensphäre zu Ungunsten des übrigen grösseren Teiles derselben ergeben. Die Folge davon wäre im ganzen Umfange unseres Interessengebietes für uns außerordentlich abträglich; denn die Einwohner des in der Reformzone gelegenen Teiles würden sich für die Vorteile der reformierten Verwaltung nicht bei uns, sondern bei Russland bedanken, das für die breiteste Bekanntgabe seiner Urheberschaft an dem Reformprojekte geflissentlich sorgen wird. Die Bewohner des übrigen Teiles unserer Interessensphäre aber würden durch den Vergleich mit ihren besser gestellten Stammesgenossen einer stetig wachsenden Unzufriedenheit in die Arme getrieben werden und sehr bald der alsdann unkorrigierbaren Ansicht verfallen, daß Deutschland nicht imstande sei, ihr Los zu verbessern, und daß der russische Schutz ihnen eine größere Gewähr für die Zukunft biete.

Unser Interesse dürfte uns daher mit Notwendigkeit darauf hinweisen, die in dem russischen Reformprojekte enthaltene Beschränkung auf die darin vorgesehenen Gebiete abzulehnen.

Damit stehen wir vor der Frage, ob überhaupt eine Beschränkung der einzuführenden Reformen auf einen bestimmten Teil der Türkei im Interesse der Erhaltung desselben tunlich ist. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, daß das türkische Reich nach Abtrennung der europäischen Vilajets eine hinsichtlich der Kulturstufe seiner Bevölkerung weit homogenere Masse darstellt, als vordem. Die Besserstellung derjenigen Bevölkerungszone, die sich bisher durch ihre unruhige Haltung besonders hervorgetan hat, müsste den ruhigeren Volksteilen des türkischen Reiches als eine Prämie auf Unbotmässigkeit gegen die Staatsgewalt erscheinen und könnte daher auf dieselben nicht anders als in hohem Grade aufreizend wirken. Die nächste Folge müßte sein, daß ähnliche Vorgänge wie in Armenien sich auch in Arabien, Mesopotamien, Syrien und im westlichen Kleinasien zeigen würden, so dass sich auch dort die Einführung ähnlicher Reformen auf die Dauer nicht umgehen ließe. Es kann kein Zweifel über die Wirkung bestehen, die sich aus einer derartig erzwungenen parzellierten Entwickelung der Reformfrage für den Bestand des türkischen Reiches ergeben müßte. Die Erhaltung der Türkei und die Einführung von Reformen lassen sich nur dann miteinander vereinbaren, wenn die letzteren auf das gesamte türkische Staatsgebiet ausgedehnt werden.

In richtiger Erkenntnis der aus jeder anderen Modalität drohenden Gefahr hat daher die türkische Regierung das Prävenire gespielt und sich zu durchgreifenden Reformen im ganzen Reiche entschlossen. Die Grundlage dazu war bereits durch das neue Vilajetsgesetz gelegt, über das an anderer Stelle berichtet worden ist, und das sich einer Reihe neuer Reformgesetze, insbesondere auf dem Gebiete des Immobiliarrechts, angliedert, die unstreitig geeignet sind, eine Reform des türkischen Wirtschaftslebens in die Wege zu leiten.

Die Pforte hat sich indessen auch der weiteren Erkenntnis nicht verschlossen, dass es ihr nie an guten Gesetzen, stets aber an Personen gefehlt hat, die imstande waren, diese sachgemäß anzuwenden. Um dem abzuhelfen, hat sie sich, wie aus dem abschriftlich anliegenden Zirkulartelegramme an die türkischen Botschafter1 und den gleichfalls anliegenden Zusatzartikeln zum neuen Wilajetsgesetz nebst den anliegenden Instruktionen2 über Befugnisse und Zuständigkeit der Generalinspektoren ersichtlich ist, entschlossen, die gesamte Türkei in sechs Generalinspektionen zu teilen und für die wichtigsten derselben, besonders die östlichen, fremde Generalinspektoren anzustellen und diesen fremde und türkische Spezialisten für Gendarmerie, Justiz, öffentliche Arbeiten und Landwirtschaft beizugeben. Auch sollen in den Ministerien ein Vortragender Rat und ein Inspektor Fremde sein und für gewisse Departements fremde Beamte ernannt werden.

Diese neue Reformaktion der Türkei geht insofern weit über das armenische Reformdekret vom 20. Oktober 1895 hinaus, als es sich, wie bemerkt, auf die ganze Türkei erstreckt und die Mitwirkung europäischer Kräfte nicht nur in beratender, sondern in leitender Stellung vorsieht. Dagegen ging das Dekret von 1895 insofern weiter, als es in Artikel 32 eine ständige Reformkommission schaffen wollte, die auf der Pforte tagend und zur Hälfte aus muhamedanischen, zur Hälfte aus nichtmuhamedanischen Mitgliedern bestehend die Durchführung der Reformen überwachen sollte. Zudem schrieb das Dekret in Artikel 1 - 3 die Anstellung nichtmuhamedanischer Beamten für gewisse Stellen vor.

Die Mächte stehen nunmehr vor zwei Reformprojekten, dem russischen, das außer der räumlichen Begrenzung auch andere in einem späteren Berichte darzulegende Gefahren in sich birgt, und dessen Verwirklichung die Auflösung der Türkei beschleunigen muß, und dem türkischen, dessen Ausführung mit der Anwendung des Vilajetsgesetzes und der anderen Reformgesetze teilweise bereits zu einem fait accompli geworden ist.

Bei der Frage, welche Haltung wir angesichts dieser Situation beobachten müssen, wird davon auszugehen sein, daß wir entschlossen sind, den Zusammenbruch der Türkei möglichst lange aufzuhalten. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß das russische Projekt für uns unannehmbar ist, und wir werden nur darauf Bedacht zu nehmen haben, eine Form der Ablehnung zu finden, welche die russische Empfindlichkeit nach Möglichkeit schont. Wir könnten zu diesem Zwecke vielleicht darauf hinweisen, daß durch den jüngsten, erst nach Mitteilung des Mandelstam'schen Projekts erfolgten Reformschritt der Pforte ein neues Faktum in die Frage hineingetragen sei, dass unter diesen Umständen der Türkei Zeit gelassen werden müsse, die von ihr beabsichtigte und bereits begonnene Reformaktion durchzuführen, und dass wir erst bei einem Fehlschlagen der letzteren in Erwägungen über weitergehende Reformvorschläge eintreten möchten.

Damit diese Eventualität nach Möglichkeit vermieden wird, werden wir der Pforte dringend raten müssen, ihre Reformaktion so durchgreifend und vollständig wie möglich zu gestalten. Oben ist bereits angedeutet worden, dass dieselbe hinter dem Reformplan von 1895 in einigen Punkten zurückbleibt. Wir werden daher der Pforte nahelegen müssen, ihr jetziges Projekt in dieser Richtung zu ergänzen und diejenigen Teile des Reformplanes von 1895 zu berücksichtigen, die nicht inzwischen durch die Weiterentwickelung der türkischen Gesetzgebung gegenstandslos geworden sind. Wir können uns meines Erachtens zu diesem Vorgehen um so leichter entschließen, als wir dabei England zur Seite haben, das nach einem anderweitigen Erlasse Euerer Exzellenz die Beschlüsse der Botschafter vom Jahre 1895 als Grundlage haben möchte.

Wenn ich empfehlen möchte, nicht von den Botschafterbeschlüssen, sondern von dem türkischen Reformdekret vom 20. Oktober 1895 auszugehen, so liegt darin nur eine geringfügige Abweichung von dem Standpunkte Sir E. Greys, da beide Schriftstücke im wesentlichen auf dasselbe hinauskommen und sich sogar in ihrem Texte vielfach decken. Für die Zugrundelegung des Dekretes spricht zunächst die Erwägung, dass es leichter sein wird, die Pforte zur Durchführung von Bestimmungen zu veranlassen, die einem vom Sultan durch Irade sanktionierten, also bereits mit Gesetzeskraft versehenen Dekrete entnommen sind, als von solchen, die von den Botschaftern beschlossen sind. Der Hauptgrund indessen, der für die Berücksichtigung des Reformdekretes spricht, beruht auf einer anderen Überlegung:

Sowohl das deutsche wie das türkische Interesse erfordern meines Erachtens, daß die bereits oben erwähnte, nur in dem Dekret von 1895 vorgesehene ständige Kontrollkommission in erweiterter Form ins Leben gerufen wird.

Wir haben meines Erachtens das dringendste Interesse daran zu verhindern, daß Rußland sich nach dem Scheitern seines Reformprojektes der armenischen Nation gegenüber als den eifrig bemühten, wenn auch augenblicklich durch die Intrigen anderer Mächte erfolglosen Retter aus dem türkischen Joche aufspielt, eine Charakterrolle, deren Einstudierung ihm durch die Enttäuschung der Armenier über die ihnen erst vorgehaltene und dann im Augenblick des Zuschnappens weggezogene Extrawurst wesentlich erleichtert werden würde. Wir werden daher gut tun, für die armenischen Provinzen (nicht nur für die sechs ursprünglichen Vilajets, sondern auch die angrenzenden Teile von Adana, Angora, Aleppo und Mosul) eine Einrichtung vorzuschlagen, die, ohne den Bestand der Türkei ernstlich zu gefährden, den Armeniern doch zeigt, daß sie sich unseres ganz besonderen Interesses erfreuen. Hierzu eignet sich in hohem Masse eine auf der Pforte unter türkischem Vorsitz tagende, zur Hälfte aus Türken, zur Hälfte aus Delegierten der Grossmächte bestehende ständige Kontrollkommission, deren Aufgabe es wäre, alle armenischen Beschwerden und Desiderata zu prüfen und den Valis bezw. Generalinspektoren entsprechende Informationen und Instruktionen zugehen zu lassen und sich durch Reisen in den armenischen Vilajets, die von Unterkommissionen ausgeführt werden könnten, von der Durchführung der Reformen und den Zuständen in Armenien zu überzeugen.

Für die Türkei böte diese Einrichtung den ausserordentlichen Vorteil, dass sie als Ventil am armenischen Dampfkessel wirken würde. Die Mächte würden nicht wie jetzt gezwungen sein, bei jedem Mord oder sonstigen an einem Armenier begangenen Verbrechen die ganze Klaviatur der erregten armenischen Volksseele und der erregteren armenischen Auslandskomitees über sich ergehen zu lassen, sondern könnten diese alsdann auf die allein zuständige internationale Kontrollkommission in Konstantinopel verweisen. Alle armenischen Bedürfnisse würden auf diese Weise auf voraussichtlich lange Zeit der diplomatischen Erörterung entzogen und in die kühlere Zone rein administrativer Behandlung hinübergeführt werden.

Wenn es ausserdem gelänge, die Pforte zur Anstellung der im Reformdekret von 1895 vorgesehenen christlichen Muawins (Gehilfen für Wali, Mutessarif usw.) zu bewegen, so würde das türkische Reformprojekt sich meines Erachtens als erheblich brauchbarer erweisen als das russische und auch seine beruhigende Wirkung auf die armenische Frage nicht verfehlen können. Den russischen Wünschen könnte dabei dadurch entgegengekommen werden, daß der Pforte seitens der Mächte nahegelegt wird, diejenigen Bestimmungen des russischen Projekts zu berücksichtigen, die sich mit dem Dekret von 1895 vereinbaren lassen.

Ich darf bitten, mich nach Eingang dieses Berichts baldmöglichst telegraphisch verständigen zu wollen, ob die vorstehend angedeuteten Richtlinien den Intentionen Euerer Exzellenz entsprechen. Ich werde es bis zum Eintreffen des Drahterlasses Euerer Exzellenz vermeiden, mich auf irgendwelche grundsätzlichen Fragen festzulegen, und habe daher den Dragoman Dr. Schönberg für die heutige erste Sitzung der Botschaftsdelegierten dahin instruiert, die Diskussion über das russische Projekt dilatorisch zu behandeln und zunächst nur auf die allgemeinen Bedenken hinzuweisen, die einer räumlichen Begrenzung der Reformaktion entgegenstehen. Doch werde ich in der heutigen Sitzung bereits erklären lassen, daß wir uns vorbehalten, der neuen Situation, die durch Zustellung des türkischen Reformprojektes geschaffen sei, Rechnung zu tragen. Ich werde ferner dahin wirken, daß die nächste Sitzung nicht vor Donnerstag, den 10. d. Mts., stattfindet, in der Annahme, daß ich mich bis dahin im Besitze der Instruktionen Euerer Exzellenz befinde.


Wangenheim
Anlage 1

Abschrift ad A 13761/13.

Text eines Rundschreibens an die türkischen diplomatischen Vertreter: Administrative Vorkehrungen für die Reformen in den verschiedenen Vilajets.


Anlage 2

Abschrift zu A 13761/13

Zusätzliche Vorgaben für die Generalinspekteure der verschiedenen Vilajets, die Anzahl ihrer Mitarbeiter sowie der Lösung im Falle von unterschiedlichen Auffassungen .


Anlage 3

Abschrift zu A 13761/13

Beschreibung der Aufgaben der Generalinspekteure sowie ihre Zusammenarbeit mit der Zentral-Regierung, Übergangsregeln für die nicht seßhaften Stämme, Regeln für den Fall von Differenzen mit der Verwaltung und Umschreibung der Aufgaben der fremden Inspekteure und ihrer Zusammenarbeit mit den verschiedenen Ministerien.


[Antwort Jagow 9.7. (Nr. 224)]


Unter Bezugnahme auf Bericht vom 3. v.M. -208: Einverstanden.

[Jagow an Botschafter Wien (Nr. 1036), Rom (Nr. 940), London (Nr. 1267), Paris (Nr. 1201) und Petersburg (Nr. 895)]

Ew. pp. beehre ich mich anliegend Abschrift eines Berichts des Ksl. Botschafters in Constantinopel nebst Anlagen sowie Abschrift des in dem Berichte mehrfach erwähnten Mandelstamschen (russischen) Reform-Entwurfes für Armenien zur streng vertraulichen Kenntnisnahme mit dem Bemerken zu übermitteln, daß ich Frhr. von Wangenheim mein Einverständnis mit den von ihm angedeuteten Richtlinien telegrafiert habe.


1 Anlage 1.

2 Anlage 2 und 3.



Copyright © 1995-2024 Wolfgang & Sigrid Gust (Ed.): www.armenocide.net A Documentation of the Armenian Genocide in World War I. All rights reserved