In hoeflicher Beantwortung Ihres werten Schreibens vom 7. v.M., teile ich Ihnen mit, dass die vom Ministerium des Innern erteilte Reiseerlaubnis nur die Reise bis nach Konia betrifft, wegen einer Weiterreise von Konia nach Konstantinopel ist laut Mitteilung der hiesigen Polizeibehoerde eine diesbezuegliche weitere Anweisung des Ministeriums des Innern noetig.
Die Reiseerlaubnis bis Konia umfasst ausser den in Ihrem Schreiben aufgefuehrten 7 Personen noch 2 weitere Mitglieder der Familie des Kawassen und waere auch die neue Anweisung - um in Uebereinstimmung mit dem vorhandenen Reisepass zu sein - neun Personen betreffend auszustellen.
Die Familie des Kawassen - die bereits ca. 25 Tage in Konia weilt - ist inzwischen wieder fast mittellos geworden und bittet um Unterstuetzung.
Ich sehe hierzu Ihrer gefaelligen Anweisung entgegen und koennen Sie den zu ueberweisenden Betrag auf das Konto der Anatolischen Industrie- und Handels-Gesellschaft m.b.H., bei der Deutschen Bank, Filiale Konstantinopel einzahlen. Durch Ihre Drahtanweisung benachrichtigt, werde ich die sofortige Auszahlung des von Ihnen aufgegebenen Betrages veranlassen.