Wenn vier von den Räubern ergriffen wurden, so ist bestimmt zu ermitteln, auf welche Weise Dr. Tchilinguirian getötet wurde (erstochen, erschossen, gehenkt oder geköpft) und was aus dem Leichnam wurde (begraben, liegen gelassen oder verschleppt). Derjenige welcher sich seiner bemächtigte, wird es wohl wissen, auch an welchem Tage und um welche Zeit (morgens, mittags, abends oder nachts) die Tat geschah. Warum sollte überhaupt mein Mann Tschangri verlassen?
Die türkische Regierung ist für ihre Gefangenen verantwortlich und hat sich also durch ungenügende Bewachung derselben an dem Überfall mitschuldig gemacht.
Darum klage ich die Türkische Regierung der Beihilfe des Mordes an dem Dr. Tchilinguirian an und verlange von ihr wenigstens fünfmal hunderttausend Franken Schadenersatz.
Wird mir diese Summe nicht freiwillig in barem Golde sofort ausbezahlt, so bin ich genötigt, einen Prozeß einzuleiten, da ich durch jener Verschulden vollständig mittellos geworden bin.
Ich begründe die beanspruchte Summe damit, daß mein Mann eintausend Franken monatlich Anfangsverdienst hatte und bei seiner außerordentlichen nachweislich tadellosen Gesundheit noch mindestens 50 Jahre hätte arbeiten können.
Außerdem verlange ich, daß die ganze Räuberbande von zwölf Personen vor deutsch-botschaftlichen Augenzeugen (an meiner Statt) gehenkt wird; wenn die türkische Regierung weiß aus welchem Dorfe die Leute stammen, so weiß sie auch genau wo sie sind.
Hierdurch bitte ich die Deutsche Botschaft allerinständigst mir zu meinem Rechte zu verhelfen, schon aus menschlichen Mitleidsgründen, besonders da ich durch Witwenschaft wieder das Anrecht auf meine frühere Staatsangehörigkeit habe.
Zu meinem Bedauern besteht gar keine Aussicht, daß Ihnen seitens der Türkischen Regierung die von ihnen verlangte Genugtuung für die Ermordung Ihres Ehemannes zu teil werden wird, sei es in Form einer Geldentschädigung, sei es durch die Hinrichtung der Mörder im Beisein deutscher Beamter. Auch ist die Kaiserliche Botschaft abgesehen von anderen Erwägungen nicht in der Lage, Ihre diesbezüglichen Ansprüche zu vertreten, weil Ihr verstorbener Mann Türkischer Untertan war und Sie durch die Eheschließung mit ihm den Anspruch auf den deutschen Schutz verloren haben. Die diesseitige Verwendung in Ihrer Sache muß sich auf nichtamtliche Schritte beschränken, von denen ich mir unter den gegebenen Verhältnissen keinen praktischen Erfolg versprechen kann.