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Buch

Unterrichtsmaterial über den Völkermord an den Armeniern im Osmanischen Reich 1915/16 von Jörg Berlin

Kapitel

10. Der Genozid in der offiziellen türkischen Version

Dokument 10.01

Hinweise für Lehrkräfte

Bereits jeder, der die Aufrechterhaltung der Ruhe stört, darf bestraft und deportiert werden. Bei militärischer Notwendigkeit können Deportationen und Umsiedlungen der Bevölkerung ganzer Dörfer u. Städte angeordnet werden. Armenier werden nicht ausdrücklich genannt.

Quelle

Matthias Bjørnlund: www.armenocide.net. A Documentation of the Armenian Genocide in World War I. 1915-10-03-DK-001 [Zur deutschen Übersetzung durch den Dragoman Schönberg der deutschen Botschaft in Konstantinopel vgl. ebd. Dok. 1916-02-28-DE-001, Anlage 1.]






Auflehnung gegen die Befehle der Regierung oder die zur Verteidigung getroffenen Maßnahmen.

Provisorisches Gesetz vom 27. Mai 1915 betreffend die von militärischer Seite bei Zuwiderhandlungen gegen Regierungsmaßnahmen während der Kriegsdauer zu ergreifenden Maßnahmen.


Art. 1. Wenn während der Kriegsdauer die Armee-, Armeekorps- und Divisionskommandanten oder ihre Stellvertreter sowie die unabhängigen Platzkommandanten bei der Bevölkerung irgendwelche Auflehnung gegen die Befehle der Regierung oder die zur Verteidigung des Landes oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe getroffenen Maßnahmen und Anordnungen sowie aktiven oder passiven Widerstand mit Waffengewalt wahrnehmen, so sind sie ermächtigt und verpflichtet, sie sofort mit militärischer Hilfe aufs Strengste zu ahnden oder den aktiven oder passiven Widerstand von Grund auf zu beseitigen.

Art. 2. Die Kommandanten der Armeen und die unabhängigen Armeekorps und Divisionen können die Bevölkerung von Städten und Dörfern, wo die militärische Notwendigkeit es erheischt oder wo Spionage und verräterische Handlungen wahrgenommen werden, einzeln oder insgesamt nach anderen Orten überführen und ansiedeln lassen.

Art. 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. …

Art. 4. Der stellvertretende Oberkommandierende und Kriegsminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes betraut.

Ich bestimme, dass dieser Gesetzentwurf, welcher dem Parlament bei seinem Zusammentritt zur Annahme vorzulegen ist, provisorisch in Kraft gesetzt und unter die Reichsgesetze aufgenommen wird.

Der stellvertretende [Oberkommandierende] und Kriegsminister Enver
Der Großwesir Said.



Copyright © 2014 Dr. Jörg Berlin: www.armenocide.net A Documentation of the Armenian Genocide in World War I. All rights reserved