Jede Einmischung des Konsulats würde nicht nur, - wie bereits vorgekommen, als es sich um Protest gegen die Versiegelung zweier deutscher Magazine handelte, welche ausschliesslich einer deutschen Firma gehörende Waren enthielten - in schroffster Form zurückgewiesen werden sondern der Verfolgung der Ansprüche erst recht Schwierigkeiten schaffen.
Das Gebahren der „Kommissionen“ entspricht dem jetzt allgemein zur Anwendung gebrachten Grundsatz der Willkür. Beispielsweise werden deutsche Konsignationswaren ohne Weiteres als armenisches Eigentum behandelt. Die Beschwerden der hiesigen Filiale der Deutschen Orientbank über Versiegelung ihrer Depots, welche der Bank verpfändete Waren enthalten, habe ich der Kaiserlichen Botschaft bereits mitzuteilen die Ehre gehabt.
Ich darf gehorsamst hinzufügen, dass gegen den Filialleiter W. Greuell und einen Bankbeamten in Folge des von ihrer Seite eingelegten Protestes gegen die Siegelung ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Die Vernehmung der Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter hat am 28. Nov. stattgefunden.